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Kollaborationsplattformen (Collaboration Platforms) im schulischen Bereich

Bei dem Einsatz von Collaboration Platforms – dies sind Angebote im Internet, die eine Zusammenarbeit mehrerer Personen ermöglichen – gilt die selbe Gesetzesgrundlage wie unter den cloud-basierten Diensten bereits in der Einleitung beschrieben.

Die Schule bleibt immer nach Art. 29 i. V. Art. 4 Abs. 7 EU-DSGVO beim Einsatz einer solchen Plattform im schulischen Bereich der Verantwortliche für alle technischen wie auch organisatorischen Maßnahmen. Der Einsatz einer solchen Plattform, sollte diese nicht auf dem schuleigenen Server betrieben werden, ist eine „Auftragsverarbeitung" personenbezogener Daten nach Art. 28 EU-DSGVO und deshalb schriftlich an den Dienstleister zu vergeben.

Anbieter, die personenbezogene Daten außerhalb des Geltungsbereichs der EU-DSGVO verarbeiten, dürfen in der Regel nicht beauftragt werden. Aus der Sicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfD) stellt die mögliche Datenweitergabe aus dem EU-Gebiet heraus die Inanspruchnahme derartiger Cloud-Angebote nämlich grundsätzlich in Frage (siehe 30. Tätigkeitsbericht des LfD). Eine weitere Auswahlhilfe finden Sie im Intranet der Kultusverwaltung unter der Rubrik "Datenschutz an Schulen" - "Service".

Empfehlung: Nutzen Sie daher das Angebot des Lehrerfortbildungsservers zur Lernplattform Moodle und deren Installation über BelWue.

Grundsätzliche Informationen bietet hierzu die Rahmendienstvereinbarung zum Einsatz von Lern-, Informations- und Kommunikationsplattformen vom 01.02.2012.

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